Satzung des Kreiswaldbauverein Westerwald eV
Gliederung
§ 1 Rechtsverhältnisse, Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe des Waldbauvereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Gliederung des Waldbauvereins
§ 7 Finanzierung der Aufgaben
§ 8 Organe des Waldbauvereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Niederschriften
§ 14 Rechnungsprüfung
§ 15 Auflösung
Satzungstext
§ 1
Rechtsverhältnisse, Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr
1.) Der Kreiswaldbauverein (§ 16 Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 -
BGBl. I Nr. 50) ist ein eingetragener Verein gemäß § 21 in Verbindung mit
§§ 55 ff BGB (Idealverein).
2.) Er führt den Namen "Kreiswaldbauverein Westerwald" und hat seinen Sitz
in Montabaur.
3.) Der Waldbauverein ist korporativ dem Waldbesitzerverband für Rheinland-
Pfalz e.V. angeschlossen. Die korporative Mitgliedschaft Steht einer
Einzelmitgliedschaft nicht entgegen.
4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Waldbauvereins
1. Der Verein soll die forstlichen Interessen seiner Mitglieder fördern
2. Er hat Insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterrichtung der Mitglieder über eine zweckmäßige Waldbe-
wirtschaftung durch Vorträge, Lehrwanderungen und andere geeignete
Maßnahmen;
b) Beratung und Unterstützung der Durchführung des Holzeinschlages,
der Holz aufarbeitung, der Holzbringung und des Holzverkaufs;
c) Beratung der Mitglieder hinsichtlich sonstiger forstbetrieblicher
und wirtschaftlicher Fragen;
d) Vertretung der Interessen des angeschlossenen Waldbesitzers;
e) Abwendung von den Wald drohenden Gefahren und Schäden;
f) Förderung der Aufforstung von Kahlflächen, Ödlandflächen und
sonstigen unzureichend genutzten Flächen;
g) Bau und Unterhaltung von Wegen;
h) Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die innerhalb
des
Vereinsgebietes Wald in Eigentum oder Besitz hat.
2. Stirbt ein Mitglied, so treten die Erben an seine Stelle (§§ 38, 40 BGB). Die
Erben können die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin aufkündigen.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Verein zu richten. Über die Aufnahme
in den Verein entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung seitens der Mitglieder:
Die Kündigung ist. dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungs-
frist beträgt ein halbes Jahr zum Ende des Geschäftsjahres.
b) durch Ausschluß:
Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber
dem Verein eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht
erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das
Recht in, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
§
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und
Anfragenzu stellen. Diese müssen 8 Tage vor der Versammlung bei der
GeschäftssteIIe vorliegen.
b) Vorschläge für die gemeinsamen Maßnahmen vorzutragen;
c) alle satzungsgemäßen Vorteile, die der Verein bietet, in Anspruch zu
nehmen.
2. Jedes Mitglied hat die
Pflicht:
a) den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und alles zu
unterlassen, was den Belangen des Zusammenschlusses zuwiderläuft;
b) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vereins-
vorstandes nachzukommen sowie die beschlossenen Beiträge
fristgerecht zu entrichten;
c) das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und es nur zu den
vorgesehenen Zwecken zu benutzen;
d) bei schuldhaften Verstößen gegen die vorgenannten Pflichten können
Mitglieder durch den Vorstand verwarnt oder Im Wiederholungsfalle mit
Ausschluss aus dem Verein bestraft. werden.
§ 6 Gliederung des Waldbauverelns
1. Der Verein kann Waldbaugemeinschaften als örtliche Untergruppen
bilden.
Die Mitglieder einer Waldbaugemeinschaft wählen aus ihrer Mitte einen
Vertrauensrnann und einen Stellvertreter, die die Interessen der Mitglieder
der Waldbaugemeinschaft innerhalb des Waldbauvereins wahrnehmen.
2. Den Waldbaugemeinschaften können örtliche Aufgaben des Vereins
übertragen werden.
§ 7 Finanzierung der Aufgaben
1. Die Aufgaben des Waldbauvereins werden finanziert:
a) durch Beiträge der Mitglieder,
b) durch Gebühren für spezielle Dienstleistungen des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge und irn Bedarfsfall
die Höheder Gebühren jährlich fest.
§ 8 Organe des Waldbauvereins
Die Organe des Waldbauvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den
Vorstand einzuberufen.
2. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens14 Tage vor
der Versammlung bekanntgegeben werden. Die Einladung erfolgt durch
Bekanntgabe im offiziellen Mitteilungsblatt des Waldbesitzerverbandes für
Rheinland-Pfalz "DER WALDBESITZER".
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht nach Gesetz
oder Satzung eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
6. Beschlüsse zu einer Satzungsänderung, einer Änderung des Zweckes des
Waldbauvereins sowie der Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit
von2/3 der erschienenen Mitglieder.
7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.;
b) Beschlussfassung über Satzungsäderung, Änderung des Zweckes des
Waldbauvereins und über dessen Auflösung;
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
d) Beschlussfassung über Art und Höhe der Beiträge und Gebühren;
e) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvorschlages;
f) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Vorstand
1. a) Der Gesamtvorstand besteht aus höchstens 11 Mitgliedern, und zwar
aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie neun
Beisitzern.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungs-
gemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist anlässlich
der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen
gleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
4. Der Vorstand kann die Vertrauensmänner der Waldbaugemeinschaften zu
den Vorstandssitzungen zuziehen.
5. Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden in der Regal mit einer Frist
von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen.
6. Mit der Geschäftsführung kann der Vorstand eine geeignete Person auch außerhalb des Mitgliederkreises beauftragen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Erstellung des Haushaltsvorschlages;
c) Entscheidung über Anträge auf Beitragsermäßigung und
Beitragsniederschlagung in besonderen Fällen;
d) Verhängung von Vereinsstrafen.
2. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter haben folgende Aufgaben und
Befugnisse;
a) Geschäftsführung des Vereins sowie Leitung der
Mitgliederversammlung;
b) Verwaltung des Vermögens des Vereins sowie Erteilung von
Zahlungsanordnungen;
c) Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung und im Vorstand;
d) Überwachung der Einhaltung der Mitgliederpflichten.
§ 13 Niederschriften
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von
einem Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der
jeweiligen Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist
vom Versarnmlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung wird durch 2 von der Mitgliederversammlung bestellten
Rechnungsprüfer geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich
festzuhalten und von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen
§ 15 Auflösung
1. Die
Mitgliederversammlung kann den Waldbauverein mit der in § 9 Abs. 6
dieser Satzung festgelegten Mehrheit auflösen.
2. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederver-
sammlung